Pflegegrade

Leistungshöhe ist abhängig vom Pflegegrad

Anhebung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen ab dem 1. Januar 2024

Die Pflegesachleistungen steigen zum Jahresbeginn um fünf Prozent. Die Erhöhung geht auf das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zurück. Die Pflegekassen setzen ab Januar den jeweils höheren Betrag an.

Die Erhöhung der Pflegesachleistungen 2024 ist die erste Anpassung seit 2022. Zum 1. Januar 2025 erhöhen sich die Sachleistungen dann noch einmal um 4,5 Prozent. Der zusätzliche Entlastungsbetrag bleibt dagegen unverändert bei 125 Euro.

Pflegegrad 1

– Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI: keine Unterstützung


– Pflegesachleistung gemäß § 37 SGB XI: keine Unterstützung


– Entlastungsleistung gemäß $ 45b SGB XI: 125,00 €


– Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI: optional halbjährlich*


– Verhinderungspflege § 39 SGB XI: keine Unterstützung


– Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI: 40 €


– Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 €

Pflegegrad 2

– Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI: 332,00 €


– Pflegesachleistung gemäß § 37 SGB XI: 761,00 €


– Entlastungsleistung gemäß $ 45b SGB XI: 125,00 €


– Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI: verpflichtet halbjährlich*


– Verhinderungspflege § 39 SGB XI: 1.612 € zzgl. maximal 806 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege (insg.bis zu 2.418 €)


– Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI: 40,00 €


– Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 €


Pflegegrad 3

– Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI: 573,00 €


– Pflegesachleistung gemäß § 37 SGB XI: 1.432,00 €


– Entlastungsleistung gemäß $ 45b SGB XI: 125,00 €


– Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI: verpflichtet halbjährlich*


– Verhinderungspflege § 39 SGB XI: 1.612 € zzgl. maximal 806 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege (insg.bis zu 2.418 €)


– Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI: 40,00 €


– Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 €

Pflegegrad 4

– Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI: 765,00 €


– Pflegesachleistung gemäß § 37 SGB XI: 1.778,00 €


– Entlastungsleistung gemäß $ 45b SGB XI: 125,00 €


– Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI: verpflichtet vierteljährlich*


– Verhinderungspflege § 39 SGB XI: 1.612 € zzgl. maximal 806 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege (insg.bis zu 2.418 €)


– Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI: 40,00 €


– Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 €

Pflegegrad 5

– Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI: 947,00 €


– Pflegesachleistung gemäß § 37 SGB XI: 2.200,00 €


– Entlastungsleistung gemäß $ 45b SGB XI: 125,00 €


– Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI: verpflichtet vierteljährlich*


– Verhinderungspflege § 39 SGB XI: 1.612 € zzgl. maximal 806 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege (insg.bis zu 2.418 €)


– Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI: 40,00 €


– Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 €

Beratungsbesuch

Sollten Sie einen Pflegegrad haben und kein Pflegeunternehmen in Anspruch nehmen. Also, Sie haben keinen Pflege- & Betreuungsvertrag vom Pflegedienst und erhalten das Pflegegeld zu 100%, dann müssen Sie einen Beratungsbesuch halb- oder vierteljährlich durchführen lassen. Diese Beratungseinsätze können durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht werden (Anfrage). Die häufigkeit der Beratungseinsätz entnehmen sie Bitte den „Pflegegrad 1 bis 5“
* In der Regel nur bei Pflegegeldbezug; halbjährlich auch optional bei Bezug von Sachleistung

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Durch die Verhinderung Ihrer privaten Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr oder auch Stundenweise über das ganze Kalenderjahr.

Voraussetzung hier:
– Zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft
– Vor der erstmaligen Antragstellung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde
– Angabe einer Pflegeperson bei der Pflegekasse, diese wird bei der Pflegebegutachtung zum Pflegegrad im Gutachten eingetragen oder wird später schriftlich nachgereicht. Die Aufwendungen für die erwerbsmäßige Verhinderungspflege werden bis zu 1.612 Euro bereitgestellt.

Verhinderungspflege aufstocken

Die Leistungen der Verhinderungspflege können mithilfe der noch nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege erhöht werden. Das bedeutet, sie können um bis zu 806 Euro auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr steigen. Die Höchstdauer von sechs Wochen bleibt.

Einzugsbereich des Pflegedienstes "Zur Sonnenblume"

Senftenberg, Bernsdorf, Königswartha, Lohsa, Spremberg