Pflegegrade

Leistungshöhe ist abhängig vom Pflegegrad

Anhebung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen ab dem 1. Januar 2024

Die Pflegesachleistungen steigen zum Jahresbeginn um fünf Prozent. Die Erhöhung geht auf das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zurück. Die Pflegekassen setzen ab Januar den jeweils höheren Betrag an.

Die Erhöhung der Pflegesachleistungen 2024 ist die erste Anpassung seit 2022. Zum 1. Januar 2025 erhöhen sich die Sachleistungen dann noch einmal um 4,5 Prozent. Der zusätzliche Entlastungsbetrag bleibt dagegen unverändert bei 125 Euro.

Pflegegrad 1

– Geldleistung ambulant: keine Unterstützung


– Sachleistung ambulant: keine Unterstützung


– Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125 Euro mtl.

Pflegegrad 2

– Geldleistung ambulant: 332 Euro mtl.


– Sachleistung ambulant: 761 Euro mtl. (ab 01.01.2024)


– Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125 Euro mtl.

Pflegegrad 3

– Geldleistung ambulant: 573 Euro mtl.


– Sachleistung ambulant: 1.432 Euro mtl. (ab 01.01.2024)


– Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125 Euro mtl.

Pflegegrad 4

– Geldleistung ambulant: 765 Euro mtl.


– Sachleistung ambulant: 1.778 Euro mtl. (ab 01.01.2024)


– Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125 Euro mtl.

Pflegegrad 5

– Geldleistung ambulant: 947 Euro mtl.


– Sachleistung ambulant: 2.200 Euro mtl.


– Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125 Euro mtl.

Verhinderungspflege?

Kann die private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr oder auch Stundenweise über das ganze Kalenderjahr.

Voraussetzung hier:
– Zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft
– Vor der erstmaligen Antragstellung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde
– Angabe einer Pflegeperson bei der Pflegekasse, diese wird bei der Begutachtung zum Pflegegrad mit angeben oder wird später schriftlich nachgereicht. Die Aufwendungen für die erwerbsmäßige Verhinderungspflege werden bis zu 1.612 Euro erstattet.

Verhinderungspflege aufstocken

Die Leistungen der Verhinderungspflege können mithilfe der noch nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege erhöht werden. Das bedeutet, sie können um bis zu 806 Euro auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr steigen. Die Höchstdauer von sechs Wochen bleibt.

 

Einzugsbereich des Pflegedienst „Zur Sonnenblume“

Senftenberg, Bernsdorf, Königswartha, Lohsa, Spremberg